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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 20 U 146/07
Rechtsgebiete: AUB 94, ZPO
Vorschriften:
AUB 94 § 11 Abschnitt IV | |
ZPO § 531 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet ist.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger macht einen Restanspruch geltend aus einer bei der Beklagte genommenen Unfallversicherung, welcher die AUB 94/3 der Beklagten zugrunde liegen.
Er stürzte am 28.06.2003 von einer hohen Leiter. Die Beklagte zahlte entsprechend einer Invalidität von 49 % einen Betrag von 35.890 EUR sowie eine Übergangsleistung.
Der Kläger begehrte in einem Vorprozess (3 0 235/05 LG Paderborn) eine höhere Entschädigung. Auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2005 wurde diese Klage mit Urteil vom 14.11.2005 - rechtskräftig - abgewiesen; insbesondere wurde ein Anspruch auf monatliche Rentenzahlungen verneint, da der Invaliditätsgrad nicht höher sei als 49 %. Auf das Urteil (Bl. 17 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe nach § 11 Abschnitt IV AUB 94 einen Anspruch auf erneute Bemessung, die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahre 2005 stehe dem nicht entgegen. Der lnvalidität betrage richtigerweise 60 %.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 40.590,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 500,00 € seit dem 01. Juni 2003 und jeweils folgend zum Monatsersten auf 500,00 €, auf jeweils 565,00 € monatlich zum Monatsersten seit dem 01.09.2004, auf jeweils 600,00 € seit dem 01.09.2005 zum Monatsersten und auf jeweils 640,00 € seit dem 01.09.2006 bis einschließlich 01. Januar 2007 zum Monatsersten, sowie in Höhe von 5 % auf 15.910,00 € seit dem 26. April 2005 zu zahlen.
hilfsweise,
festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Grad der Invalidität bezogen auf den 28.06.2006 neu feststellen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit der Klageerwiderung (dort S. 3 Mitte = Bl. 15) und erneut mit Schriftsatz vom 14.05.2007 (dort S. 2 = Bl. 34) vorgetragen, dass jedenfalls - auch nach dem Vorbringen des Kläger - zwischen dem Vorprozess und dem Ende des dritten Jahres nach dem Unfall keine Verschlechterung eingetreten sei. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Hauptantrag weiter, wobei er in erster Linie Rückverweisung begehrt. Hilfsweise beantragt er (angekündigt mit Schriftsatz vom 15.10.2007), festzustellen, dass er berechtigt sei, den Grad der Invalidität bezogen auf den 28.06.2007 neu feststellen zu lassen.
Er vertieft sein Vorbringen erster Instanz und macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in der Zeit nach der Begutachtung, welche dem Urteil des Vorprozesses zugrunde gelegen habe, verschlechtert.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
1.
Allerdings ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - die Klage zulässig. Die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses steht nicht entgegen. Dieses Urteil hat nur die sogenannte Erstbemessung zum Gegenstand gehabt (vgl. Knappmann, in:
Prölss/Martin, WG, 27. Aufl., § 11 AUB 94 Rn. 8), nicht eine Neubemessung gemäß § 11 Abschnitt IV AUB 94 zum Stichtag drei Jahre nach dem Unfall. Ob ein Anspruch auf Neubemessung und danach ggf. auf weitere Leistungen besteht, ist im Urteil des Vorprozesses nicht entschieden. Dies ist daher eine - unter Berücksichtigung der Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses zu beurteilende - Frage der Begründetheit der vorliegenden Klage.
2.
Sowohl der Hauptantrag als auch der Hilfsantrag sind aber unbegründet. Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (§ 538 ZPO).
a)
Dem Kläger stehen keine weitergehenden Leistungen zu.
Durch das Urteil des Vorprozesses steht, wie vor dem Senat erörtert, zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Kläger nach seinem Gesundheitszustand am 10.10.2005 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess) keine über das von der Beklagten Gezahlte hinausgehenden Ansprüche hat. Die Klage wäre daher nur begründet, wenn eine Verschlechterung zwischen dem 10.10.2005 und dem für eine Neubemessung maßgeblichen Stichtag 28.06.2006 (drei Jahre nach dem Unfall) eingetreten wäre. Dies hat der Kläger in erster Instanz nicht, jedenfalls nicht in beachtlicher Weise behauptet.
Zumindest nachdem die Beklagte ausdrücklich erklärt hatte, dass auch nach seinem Vortrag keine Verschlechterung eingetreten sei, hätte der Kläger eine Verschlechterung konkret beschreiben müssen. Daran fehlt es. Aus der - ohnehin nur pauschalen Verweisung auf das Gutachten Dr. T ergibt sich jedenfalls nichts für eine Verschlechterung gerade zwischen Oktober 2005 und Juni 2006. Und erst recht genügt nicht der Hinweis auf ein Schreiben der Beklagten vom 27.12.2006, welches die Frage einer Verschlechterung dahingestellt ließ.
Neuer Vortrag des Klägers ist nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Dass dies die Beurteilung des Landgerichts sein würde, war bis zum Termin am 23.05.2007 nicht erkennbar gewesen; wenn der Kläger eine Verschlechterung nach dem 10.10.2005 nicht vorgetragen hat, beruht dies also nicht etwa auf einem gerichtlichen Verfahrensmangel (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2005, 167; NJW-RR 2004, 927).
Im Übrigen sei der Kläger - ohne dass der Senat für seine Entscheidung hierauf abstellt - darauf hingewiesen, dass er für eine Verschlechterung zwischen Oktober 2005 und Juni 2006 auch bis heute nicht hinreichend vorgetragen und keinen taugli
chen Beweis angetreten. Er bezieht sich zum einen auf den Zustand bei der Begutachtung Dr. U; dessen Untersuchung erfolgte aber bereits am 07.01.2005. Zum anderen bezieht er sich auf die Begutachtung Dr. T; dessen Untersuchung erfolgte erst am 05.10.2006.
b)
Aber auch der - im Rahmen des Angriffs gegen das Prozessurteil des Landgerichts bleibende und damit auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässige (vgl. Gummer/Heßler, in Zoller, ZPO, 26. Aufl., § 520 Rn. 31) - Hilfsantrag ist unbegründet, wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt:
Auch hier ist, zumal der Hilfsantrag bereits in erster Instanz gestellt worden war, § 531 ZPO zu beachten. Der Senat hat davon auszugehen, dass zwischen dem 10.10.2005 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess) und dem 28.06.2006 (drei Jahre nach dem Unfall) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers eingetreten ist. Dass bei dem somit weiterhin maßgeblichen Gesundheitszustand (wie am 10.10.2005) keine weitergehenden Ansprüche des Klägers bestehen, steht rechtskräftig fest. Für eine Neubemessung fehlt daher jeder Anlass.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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